Unsere AGB

Bitte lest Euch unsere AGB gut durch! Diese gelten für all unsere Aktionen.

1. Anmeldung und Vertragsabschluss

Teilnahmeberechtigt an den Freizeiten des Jugendferienwerks Grevenbroich (nachfolgend JFW) sind alle Personen der auf den Ausschreibungen angegebenen Altersgruppen. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich, die dann auch Kund*innen sind. Es gilt grundsätzlich das Losverfahren. Aus pädagogischen Gründen kann von dieser Reihenfolge abgewichen werden. Anmeldungen werden ausschließlich über den seitens des JFW benannten Weg entgegen genommen. Auf Grund einer begrenzten Teilnehmendenzahl empfiehlt sich stets eine zügige Anmeldung. Eine Anmeldebestätigung seitens des JFW erfolgt per E-Mail. Sollten zum Zeitpunkt des Anmeldeeingangs bereits alle verfügbaren Plätze vergeben gewesen sein, werden die Kund*innen per E-Mail darüber informiert. Über E-Mail findet auch die grundlegende Kommunikation der Freizeitleitung mit den Kund*innen statt. Vertragspartner der Kund*innen und Träger der Freizeiten ist die katholische junge Gemeinde Grevenbroich (KJG). Das JFW handelt jeweils im Auftrag dieser Träger. Die Teilnehmenden der Freizeiten in KJG-Trägerschaft werden für das Jahr der Freizeit teilweise auch als KJG-Mitglieder gemeldet. Dies hat organisatorische Gründe. Hierdurch entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Mitgliedschaft endet zum jeweiligen Jahresende automatisch.

2. Zahlungsbedingungen

Nach zugegangener Zahlungsaufforderung ist der innerhalb der Ausschreibung näher bezeichnete Beitrag als Anzahlung auf das benannte Konto zu leisten. Im Falle einer nicht mit dem JFW abgestimmten Zahlungsverzögerung verliert die Anmeldung ihre Gültigkeit und der Teilnahmeplatz wird wieder freigegeben. Finanzschwache Kund*innen haben die Möglichkeit, sich vertrauensvoll an uns zu wenden sowie beim Jobcenter bzw. Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes zu stellen.

3. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des JFW. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des JFW.

4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von einem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom JFW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Freizeit nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das JFW ist verpflichtet, die Kund*innen über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5. Rücktritt, Umbuchung

Bei Rücknahme der Anmeldung, Nichtantreten oder vorzeitiger Abreise des Teilnehmenden (sei es aus gesundheitlichen oder anderweitigen Gründen) wird der Teilnahmebeitrag nur dann erstattet, wenn eine Ersatzteilnehmer*in gefunden werden konnte. Sofern dies nicht gelingt, wird eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Vorbereitungen und Aufwendungen des JFW fällig. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Absage und staffelt sich wie folgt:

  • bis 6 Monate vorher keine Entschädigung fällig
  • bis 4 Monate vorher 20% des Teilnahmebeitrages (im Flex-Tarif 5%)
  • bis 3 Monate vorher 40% des Teilnahmebeitrages (im Flex-Tarif 20%)
  • bis 2 Monate vorher 60% des Teilnahmebeitrages
  • weniger als 2 Monate vorher 80% des Teilnahmebeitrages

 

Die Zuschläge durch den Flex-Tarif werden hierbei nicht mitgerechnet. Nichtzahlung des Teilnahmebeitrages stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar. Ist die Freizeit ausgebucht und der*die Teilnehmer*in wird mit Zustimmung des JFW durch eine geeignete Person vertreten, so werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 20,00 EUR erhoben. Solange die Plätze der Freizeit nicht ausgebucht sind und eine Teilnehmer*in zurücktritt, muss die volle Entschädigung bezahlt werden. Das JFW empfiehlt ausdrücklich den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

6. Haftung

Das JFW haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.

7. Beschränkung der Haftung

7.1. Die vertragliche Haftung des JFW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt

A. soweit ein Schaden des Teilnehmenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

B. soweit das JFW für einen dem Teilnehmenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,00 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer*in und Freizeit.

7.2. Das JFW haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen das JFW ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

7.3. Kommt dem JFW die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern das JFW in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt das JFW bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

8. Haftungsausschluss

Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäckversicherung. Der*die Kund*in haftet für jeden Schaden, der durch die von Teilnehmenden mitgeführten Sachen oder durch dessen Verhalten verursacht wird. Hierbei entstandene Kosten sind von den Kund*innen nach Aufforderung durch das JFW innerhalb der gesetzten Frist zu begleichen.

9. Gepäckbeförderung

Gepäck wird im normalen Umfang befördert, das bedeutet pro Teilnehmer*in einen Koffer (keine Hartschalenkoffer) und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des JFW. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind von den Teilnehmenden selbst zu beaufsichtigen.

10. Ansprüche aus dem Vertrag

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Freizeit hat der*die Kund*in innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Freizeit gegenüber dem JFW geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der*die Kund*in Ansprüche geltend machen, wenn er*sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diesbezügliche Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Freizeit dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem*der Kund*in und dem JFW über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der*die Kund*in oder das JFW die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

Visakosten sind grundsätzlich nicht im Teilnahmebeitrag inbegriffen. Mit der Buchungsbestätigung teilt das JFW die zum Buchungszeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, soweit sie dem JFW bekannt sind oder bekannt sein müssten, mit. Das JFW gibt Änderungen der genannten Bestimmungen bis zum Abreisetag schriftlich nach Kenntnisnahme bekannt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der*die Kund*in selbst verantwortlich. Das JFW übernimmt keine Haftung für die Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

12. Mitwirkungspflicht des*der Kund*in

Das JFW ist bemüht die Reise zur Zufriedenheit der Kund*innen vertragsgerecht durchzuführen. Die Kund*innen sind verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schaden gering zu halten. Die Kund*innen sind insbesondere verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Freizeitleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern das möglich ist. Unterlässt es der *dieKund*in schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Für den Verlust von Wertgegenständen kann das JFW nicht haftbar gemacht werden.

13. Ausschluss

Das JFW erwartet, dass die Teilnehmenden sich in die Gruppengemeinschaft einfügen, den Weisungen der Betreuer*innen Folge leisten (auch bez. Wahl des Schuhwerks sowie Ansagen zum Tragen eines Helmes) und die Sitten und Gebräuche der Gastgeber*innen respektieren. Wenn sich ein*e Teilnehmer*in trotz Abmahnung durch das JFW oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet oder gegen die Gesetze, Sitten und Gebräuche der Gastgeber*innen oder des JFW grob verstößt, gibt der*die Teilnehmer*in dem JFW die Möglichkeit, ihn nach Abmahnung ohne Erstattung des Teilnahmebeitrages von der weiteren Freizeit auszuschließen und ihn nach Hause zu schicken. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des*der Kund*in. Bei Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Veranstaltungsort. Ein Anspruch auf Erstattung des Teilnahmebeitrages besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz wie Alkohol- und Nikotinmissbrauch, der Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art sowie Verstöße gegen die FIS Skiregeln sowie DLRG Baderegeln.

14. Einverständniserklärung

Der*die Kund*in erklärt sich mit Abgabe der Anmeldung mit folgenden Regelungen einverstanden: Die Teilnehmenden dürfen mit ausdrücklicher Erlaubnis eines*einer Betreuer*in, ohne dessen Begleitung, jedoch in Begleitung anderer Teilnehmer*innen die Gruppen für bestimmte Zeit verlassen. Sie sind bei Fahrtantritt gesund und frei von ansteckenden Krankheiten. Die Betreuer*innen sind von den Kund*innen bevollmächtigt, mit der Behandlung kleinerer Krankheiten, Verletzungen, Wunden, dem Ziehen von Zecken sowie der Überprüfung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme der Teilnehmenden. Eine lückenlose Gebrauchsanweisung wird von dem*der Kund*in mitgegeben. Über den Versicherungsschutz der Freizeit hat sich der*die Kund*in im Vorfeld zu informieren und Bedenken unverzüglich gegenüber dem JFW zu äußern. Der*die Kund*in ist darüber in Kenntnis, dass es nur eine begrenzte Zahl an Teilnahmeplätzen gibt und es weder einen Anspruch auf Teilnahme noch auf Einteilung in eine bestimmte Gruppe gibt.

15. Allgemeines

a.) Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt dem JFW vorbehalten.

b.) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

c.) Diese Regelungen gelten für Tagesaktionen und andere Veranstaltungen sinngemäß.

Stand: 01.11.2023

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